III - Organisation

§8 Organe

Die Organe der IG Westtangenteplus sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

 

§9 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen und behandelt die ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesenen Geschäfte, insbesondere:

1. Genehmigung des Jahresberichtes des/der Präsident/in;

2. Genehmigung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung an den Vorstand;

3. Festsetzung der Jahresbeiträge;

4. Wahlen von Präsident/in, weiteren Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollstelle

5. Änderung von Statuten;

6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie über Geschäfte, welche ihr der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet.

 

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage zum voraus durch öffentliche Publikation oder mit persönlicher Einladung einberufen. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen spätestens 10 Tage vor derselben schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht sein.

 

§10 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen sind aufgrund eines Entscheides des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Generalversammlung.

 

§11 Wahlen und Abstimmungen

Jedes Mitglied (Einzelmitglied, Kollektivmitglied) verfügt über eine Stimme. Die Einladung gilt als Stimmausweis.

In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen.

Massgebend ist das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder (vorbehaltlich § 15).

 

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Präsident/in und weiteren Mitgliedern. Ein Co-Präsidium ist möglich.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt die IG Westtangenteplus nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte.

Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen. Ein solcher Entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

 

§13 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für spezifische Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks einsetzen und deren Aufgaben und Kompetenzen festlegen. Mitglieder solcher Arbeitsgruppen können auch Nichtvereinsmitglieder sein. Die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand Bericht.

 

§14 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisor/innen, die nicht Mitglieder sein müssen. Sie wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet Bericht zuhanden der Generalversammlung.

 

lV Schlussbestimmungen

 

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins Westtangenteplus kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieses Traktandum muss in der Einladung zur betreffenden Versammlung ausdrücklich aufgeführt sein.

Bei Vereinsauflösung werden die vorhandenen Aktiven gemeinnützigen Einrichtungen zugewendet, die der Zweckbestimmung des Vereins entsprechen .

 

§16 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsmitglieder in Kraft

 

Zürich, 12. Dezember 2001